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Das Schweize­rische Obliga­tionen­recht OR - Bestimmungen


Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1962

Schlussbestimmung vom VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel

Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel

Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des XIII. Titels

Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV-XXXIII

Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel

Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt des XXXIV. Titels



Über das Obliga­tionen­recht (OR)

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.

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