Das Schweizerische Obligationenrecht OR - Bestimmungen
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. März 1962
Schlussbestimmung vom VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel
Schluss- und Übergangsbestimmungen zum X. Titel
Schlussbestimmungen zum vierten Abschnitt des XIII. Titels
Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV-XXXIII
Schlussbestimmungen zum XXVI. Titel
Schlussbestimmungen zum zweiten Abschnitt des XXXIV. Titels
Über das Obligationenrecht (OR)
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.