OR Bestimmungen Art. 19 M. Inkrafttreten dieses Gesetzes
Das Schweizerische Obligationenrecht OR (Bestimmungen)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Inhaltsverzeichnis OR |
Bestimmungen » OR » Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln XXIV-XXXIII
Bestimmungen: Art. 19
M. Inkrafttreten dieses Gesetzes1 Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1937 in Kraft.
2 Ausgenommen ist der Abschnitt über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1157-1182), dessen Inkrafttreten der Bundesrat festsetzen wird.
3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Über das Obligationenrecht (OR)
«OR Bestimmungen Art. 19 M. Inkrafttreten dieses Gesetzes» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.