OR Bestimmungen Art. 1 Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 19721 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben.
Das Schweizerische Obligationenrecht OR (Bestimmungen)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Bestimmungen: Art. 1
Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 19721 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben.Über das Obligationenrecht (OR)
«OR Bestimmungen Art. 1 Der Bundesbeschluss vom 30. Juni 19721 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen wird aufgehoben.» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.