Zwingende Vorschriften
OR Art. 361 A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Art. 361
A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:
Artikel 321c:
Artikel 323:
Artikel 323b:
Artikel 325:
Artikel 326:
Artikel 329d:
Artikel 331:
Artikel 331b:
… Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2386; BBl 1992 III 533).
Artikel 334:
Artikel 335:
Artikel 335k:
Artikel 336:
Artikel 336a:
Artikel 336b:
Artikel 336d:
Artikel 337:
Artikel 337b:
Artikel 337d:
Artikel 339:
Artikel 339a:
Artikel 340b:
Artikel 342:
… Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
Artikel 346:
Artikel 349c:
Artikel 350:
Artikel 350a:
2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
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Über das Obligationenrecht (OR)
«Art. 361 A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.