OR Bestimmungen Art. 2 … Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden.
Das Schweizerische Obligationenrecht OR (Bestimmungen)
Das Schweizerische Obligationenrecht OR
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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Bestimmungen » OR » Schlussbestimmung vom VIII. Titel und zum VIIIbis. Titel
Bestimmungen: Art. 2
… Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden.Über das Obligationenrecht (OR)
«OR Bestimmungen Art. 2 … Die Änderungen können unter AS 1990 802 konsultiert werden.» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch und Englisch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei, Bundeshaus, 3003 Bern.